Junge, Junge – in der Haut dieser Beamtin möchte man nicht stecken: »Sehr geehrte Frau B.«, antwortete ein mutmaßlicher Verkehrssünder auf einen Bußgeldbescheid der Polizei Brandenburg: Da der Bescheid »keinerlei Unterschrift« trage, »werte ich das Schreiben nur als Entwurf und ein unverbindliches Vertragsangebot, an dem ich als natürliche Person jedoch nicht interessiert bin und das ich ablehne«. Der Bescheid sei auch nicht – wie angegeben – eine Ausfertigung. Denn darunter verstehe man in Deutschland »eine beglaubigte Abschrift der Urschrift einer Urkunde«, die »zwingend mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen (§ 49 Abs. 1 Beurkundungsgesetz)« sei.
Laut Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes solle der Ausfertigungsvermerk »den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen«. Außerdem müsse die Ausfertigung »unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein«. Kriterien, die der Bescheid offenbar nicht erfüllte.
Bürger in der Offensive
Die Bürger gehen in die Offensive. Mit solchen und ähnlichen Begründungen treten immer mehr Bundesbürger Bußgeld– und andere Bescheide der Behörden in die Tonne. Nach immer mehr Berichten über die dreisten Abzock-Methoden der Verkehrsbehörden setzen sich Verkehrsteilnehmer zur Wehr. Und Angriff ist nun mal die beste Verteidigung. Im Wesentlichen gibt es drei Ansatzpunkte:
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Vermeintliche oder auch wirkliche Formfehler in den amtlichen Schreiben,
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angeblich fehlende Rechtsgrundlagen für die Bußgeldbescheide
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sowie die Frage, ob ein Staat namens Bundesrepublik Deutschland
überhaupt existiert und demnach hoheitliche Akte vornehmen darf.
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Weil das Ordnungswidrigkeitengesetz ungültig und nichtig ist!
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Weil das Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz mit dem 2.
Bundesbereinigungsgesetz vom 23.11.2007 Art. 57 gestrichen worden
ist!
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Weil durch die Streichung des EinfG zum OWiG das Inkrafttreten des
OWiG weggefallen ist – was nicht in Kraft getreten ist, gilt nicht!
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Weil durch Streichung des EinfG zum OWiG der räumliche
Geltungsbereich des OWiG weggefallen ist – BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964,
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