17 April 2011

Hausverbot für GEZ-Mitarbeiter möglich, Klage auf Unterlassung ebenso

Das Amtsgericht Bremen hat kürzlich entschieden, dass Mieter und Hausbesitzer den Besuch von GEZ-Mitarbeitern untersagen dürfen. Halten sich die Eintreiber nicht an das Hausverbot, kann die zuständige Landesrundfunkanstalt auf Unterlassung verklagt werden. Die GEZ versuchte sich zu rechtfertigen, sie hätte keine Software um ihr Personal über Hausverbote zu informieren. Geholfen hat das aber nicht.

Dem unangemeldeten Besuch von GEZ-Fahndern steht man jetzt nicht mehr ohnmächtig gegenüber. In Bremen gingen die Eigentümer eines Hauses vor Gericht, die sich mit ihrer Fußpflegepraxis und einem Elektrogeschäft schon längere Zeit von den GEZ-Beauftragten gestört fühlten. Obwohl sie den GEZ-Mitarbeitern ein Hausverbot erteilten, tauchten diese bei ihrer Suche nach empfangsbereiten und nicht angemeldeten Geräten immer wieder in der Praxis auf.


Die Personen versuchten sich damit zu entschuldigen, sie wüssten nichts von einem Hausverbot. Das Amtsgericht Bremen lässt diese Ausrede aber nicht gelten. Im Urteil wurde festgehalten, der GEZ stehen grundsätzlich keine hoheitlichen Zwangsrechte zu, die über dem Hausrecht der Eigentümer angesiedelt werden können. Die GEZ argumentierte, ihren Eintreibern müsse es gestattet sein, vor Ort an die Gebührenehrlichkeit der Bürger zu appellieren. Durch die Schwarzseher würden die Gebührenzahler zudem bestraft. Das Gericht verneinte dies und wies auch das Argument zurück, dass der Besuch der Prävention dienen würde. Daraus könne man keine Sonderrechte ableiten. Die GEZ war sich noch nicht mal zu schade vorzubringen, sie würden über keine Software verfügen, um ihre Mitarbeiter über die erteilten Hausverbote zu informieren. Die Reaktion der Justiz erfolgte prompt und klang eher belustigt: "Es liegt im Verantwortungsbereich der Beklagten, durch eine hinreichende innerbetriebliche Organisation durch sie veranlasste Rechtsverletzungen zu verhindern." Die Rechtsverletzungen müssen in jedem Fall unterbunden werden. Wie man die Eintreiber über die Verbote informiert, ist letztlich sekundär.

Wer als Mieter oder Eigentümer schriftlich ein Hausverbot ausspricht, steht jetzt nicht mehr ohne juristische Mittel da. Das Hausverbot ist in jedem Fall wirksam und kann nicht mehr mit Ausflüchten umgangen werden. Voraussetzung ist in jedem Fall die schriftliche Ausfertigung des Hausverbots. Unterlassungsklagen für mündlich ausgesprochene Verbote hingegen sind nicht möglich.

Quelle: GULLI

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